Zusammenfassung des Urteils BES.2020.57 (AG.2021.236): Appellationsgericht
A____ wurde wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die aufgrund einer stationären Massnahme aufgeschoben wurde. Das Gericht verlängerte die stationäre Behandlung um ein Jahr, woraufhin der Straf- und Massnahmenvollzug Beschwerde einlegte. Nach einer Reihe von Verlängerungen der Sicherheitshaft entschied das Appellationsgericht, die Massnahme um zwei Jahre zu verlängern, da weiterhin eine Fortsetzungsgefahr besteht. Der Rechtsvertreter von A____ hielt die Verlängerung für gesetzeswidrig und argumentierte, dass keine potenzielle Gefährlichkeit mehr bestehe. Das Gericht entschied, die Sicherheitshaft bis zur Rechtskraft des Entscheids im Beschwerdeverfahren zu verlängern.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2020.57 (AG.2021.236) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 24.04.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB |
Schlagwörter: | Sicherheit; Sicherheitshaft; Gericht; Entscheid; Massnahme; Verlängerung; Recht; Bundesgericht; Verfahren; Basel; Beschwerdegegner; Gerichts; Appellationsgericht; Basel-Stadt; Alkohol; Berufungsgericht; Christian; Johannsen; Verfügung; Rechtskraft; Verfahrensleitung; Massnahmenvollzug; Vollzug; Verfahrensleiters; Beschwerdeverfahren; Gutheissung; Ausgangslage; Entscheids |
Rechtsnorm: | Art. 221 StPO ;Art. 233 StPO ;Art. 364a StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 437 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 59 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Donatsch, Zuberbühler, Frei, Kommentar zur StPO, Art. 233 StPO, 2020 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2020.57
VERFÜGUNG
vom 28. April 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
JSD Straf- und Massnahmenvollzug Beschwerdeführer
Spiegelgasse12, 4001Basel
gegen
A____ Beschwerdegegner
c/o JVA St. Johannsen, 2525Le Landeron
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verlängerung der Sicherheitshaft
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Februar 2015 wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt und der Vollzug zugunsten einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB aufgeschoben. Die Höchstdauer der stationären Massnahme wurde am 20. Januar 2020 erreicht, und das Strafgericht Basel-Stadt verlängerte die stationäre psychiatrische Behandlung mit Beschluss vom 6. Februar 2020 in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB um ein Jahr. Der Straf- und Massnahmenvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt (SMV) erhob Beschwerde gegen diesen Beschluss und beantragte die Verlängerung der Massnahme um zwei Jahre.
Aufgrund des bevorstehenden Ablaufs der vorinstanzlich verfügten einjährigen Massnahmeverlängerung wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 25. Januar 2021 Sicherheitshaft bis zum rechtskräftigen Entscheid im Beschwerdeverfahren angeordnet. Gegen diese Verfügung gelangte A____ mit Beschwerde ans Bundesgericht, welches diese mit Entscheid vom 25. März 2021 (1B_96/2021) insoweit guthiess, als die Sicherheitshaft hätte zeitlich befristet werden müssen. Das Bundesgericht bewilligte die Sicherheitshaft bis zum Entscheid im kantonalen Beschwerdeverfahren, längstens aber bis zum 18. April 2021. Da es dem Rechtsvertreter von A____ nicht möglich war, den für den 15. 16. April 2021 vorgeschlagenen Termin für die Hauptverhandlung wahrzunehmen, konnte die Verhandlung erst am 19. April 2021 stattfinden, was die kurzfristige Verlängerung der Sicherheitshaft um einen Tag erforderlich machte, welche mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 13. April 2021 erfolgte.
In Gutheissung der Beschwerde des SMV wurde die Massnahme mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 19. April 2021 um zwei Jahre (bis zum 20. Januar 2022) verlängert. Der SMV war fakultativ zur Verhandlung geladen und verzichtete auf die Teilnahme, weshalb die Sicherheitshaft mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 20.April 2021 provisorisch bis zum 30. April 2021 verlängert wurde. Den Parteien wurde Frist bis zum 27. April 2021 gesetzt (peremptorisch), um sich zur Frage der Verlängerung der Sicherheitshaft zu äussern.
Der Straf- und Massnahmenvollzug liess sich mit Eingabe vom 22. April 2021 dahingehend vernehmen, dass sich die Ausgangslage seit der letztmaligen Verlängerung der Sicherheitshaft vom 13. April 2021 grundsätzlich nicht verändert habe. Dem aktuellsten Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen vom 15. April 2021 sei zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner kurz vor der Berichterstattung eingeräumt habe, dass es ihm derzeit nicht gut gehe, er eine Überforderung verspüre und befürchte, abends wieder Alkohol zu konsumieren. Aufgrund der aktuellen psychischen Instabilität sei entschieden worden, den Beschwerdegegner vorerst wieder intern zu betreuen und begleiten. Vor dem Hintergrund der unveränderten Ausgangslage, insbesondere auch betreffend die Haftgründe, und angesichts der mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2021 erfolgten Gutheissung der Beschwerde erachte die Vollzugsbehörde die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zur Rechtskraft des Entscheids und mit Blick auf die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde in Strafsachen (vgl. Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG) als geeignet und erforderlich, um der nach wie vor bestehenden Fortsetzungsgefahr ausreichend zu begegnen.
Die Stellungnahme des Rechtsvertreters von A____ datiert vom 27.April 2021. Er führt aus, die am 13. April 2021 verfügte Verlängerung der Sicherheitshaft werde aus formellen Gründen für gesetzeswidrig erachtet, weshalb daran nicht angeknüpft werden könne. In materieller Hinsicht müsse die kurzfristige potentielle Gefährlichkeit des Beschwerdegegners verneint werden, und es könne daher keine Wiederholungsgefahr angenommen werden.
Erwägungen
1.
Seit dem 1. März 2021 ist die Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts in Art. 364a f. StPO geregelt. Gemäss Art.364b Abs. 3 StPO richtet sich das Verfahren bei vorbestehender Sicherheitshaft sinngemäss nach Artikel 227 StPO. Im Übrigen gelten die Artikel 222 und 230-233 sinngemäss. Gemäss Art. 233 StPO entscheidet die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts innert 5 Tagen über Haftentlassungsgesuche. Die Zuständigkeit der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts zum Entscheid über die Haftentlassung endet mit Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils, mithin gemäss Art. 437 Abs. 3 StPO mit Eröffnung des Berufungsurteils. Wird gegen den Berufungsentscheid Beschwerde ans Bundesgericht erhoben, verbleibt indessen die haftrichterliche Zuständigkeit grundsätzlich beim Berufungsgericht bzw. dessen Verfahrensleitung. Hat somit das Berufungsgericht trotz Verurteilung des Inhaftierten keinen Entscheid über die Weiterführung der Sicherheitshaft gefällt, kann die Verfahrensleitung der Berufungsinstanz die Sicherheitshaft auch noch nachträglich und während laufender Beschwerdefrist verlängern (Frei/Zuberbühler Elsässer, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 233 N 1a.).
2.
2.1 In materieller Hinsicht präsentiert sich die Situation gegenüber dem Zeitpunkt der Haftverlängerung vom 13. April 2021 und auch der Haftanordnung vom 25. Januar 2021 grundsätzlich unverändert. Mit Ausnahme der fehlenden Befristung hat das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Haftverfügung vom 25. Januar 2021 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Es wurde erwogen, gemäss dem Gutachten des forensischen Psychiaters vom 13. November 2014 stellten insbesondere die Suchtproblematik (Alkoholabhängigkeit) des Beschwerdeführers sowie seine Persönlichkeitsstörung wesentliche prädisponierende Faktoren für das erneute Auftreten ähnlich gelagerter Delikte dar. Wenn das Appellationsgericht deshalb gefolgert habe, aufgrund der nicht eingehaltenen Alkoholabstinenz sowie der persönlichen Krise des Beschwerdeführers mit Suizidversuch am 11. Januar 2021, sei Fortsetzungsgefahr anzunehmen, halte dies vor dem Bundesrecht stand. Es bestünden insbesondere aufgrund der nicht eingehaltenen Alkoholabstinenz Gründe für die Annahme einer ungünstigen Rückfallprognose. Der Beschwerdegegner könnte für die öffentliche Sicherheit potentiell gefährlich sein, würde er unvermittelt aus dem bestehenden Setting entlassen. Es bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die bisherige stationäre Massnahme nicht nur um ein, sondern um zwei Jahre verlängert werde, damit dem Beschwerdeführer genügend Zeit bleibe, um zu lernen, wie er sich in möglichen Risikosituationen zu verhalten habe. Es seien zurzeit keine milderen Ersatzmassnahmen sofort umsetzbar. Unter dem Titel der Sicherheitshaft werde das bisherige Massnahmenregime weitergeführt, und die Anordnung der Sicherheitshaft erweise sich als verhältnismässig.
Diese Feststellungen haben nach wie vor Gültigkeit, und die jüngsten Erkenntnisse haben deren Richtigkeit bestätigt. So wurde bekannt, dass es sich bei der nicht aufrechterhaltenen Alkoholabstinenz um mehrere Vorfälle gehandelt hatte, und die im April 2021 nachgeholte Haaranalyse brachte zusätzlich einen verschwiegenen Kokainkonsum ans Licht. Auch zeigen die jüngsten Berichte der JVA St. Johannsen, dass A____ keineswegs stabil ist, sondern es noch immer zu Krisen kommt, die eng begleitet werden müssen so auch im laufenden Monat April. Die Beschwerdeinstanz entschied deshalb mit Entscheid vom 19. April 2021, die Massnahme in Gutheissung der Beschwerde um zwei Jahre (bis zum 20. Januar 2022) zu verlängern. Bis zur Rechtskraft des Entscheids dient die Sicherheitshaft als Hafttitel und ist entsprechend zu verlängern.
2.2 Das Bundesgericht hat im Entscheid vom 25. März 2021 (1B_96/2021) in Erwägung 5.3 zur Frage der Befristung der Sicherheitshaft ausgeführt, die Ausgangslage bei der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft sei nicht vergleichbar mit der normalen Anordnung von Sicherheitshaft vor dem Berufungsgericht. Für die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft fehle eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage; die Haft sei bloss gestützt auf eine analoge Anwendung der Bestimmungen von Art. 221 ff. StPO zulässig. Die prozessualen Bestimmungen zum Schutz der inhaftierten Personen seien deshalb strikt einzuhalten. Die aktuelle Verlängerung der Sicherheitshaft erfolgt jedoch unter neuem Recht und somit auf Basis einer expliziten gesetzlichen Grundlage, weshalb einer Verlängerung bis zur Rechtskraft des Beschwerdeentscheids ohne zusätzliche zeitliche Befristung nichts im Wege steht.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Sicherheitshaft über A____ wird bis zur Rechtskraft des am 19. April 2021 ergangenen Entscheids im Beschwerdeverfahren verlängert.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die amtliche Verteidigung wird auch für das vorliegende Haftverfahren bewilligt. Der Verteidigungsaufwand wird auf eine Stunde geschätzt, welche zum üblichen Stundenansatz von CHF 200. (inkl. Spesen, zzgl. 7,7 % MWST von CHF 15.40) aus der Gerichtskasse vergütet wird.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (SMV)
- Beschwerdegegner
- JVA St. Johannsen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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